Gesetze und Informationen


Die Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2017, verpflichtet alle Gewerbe- und Industriebetriebe und die Dienststellen der öffentlichen Hand, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, 5% davon mit Schwerbehinderten zu besetzen (Pflichtsätze).

Wer diese Beschäftigungsquote nicht einhält ist zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe beträgt je Jahr und unbesetzten Pflichtplatz:
1.500,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
2.640,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%
3.840,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0% bis weniger als 2%

Gemäß §§ 223 und 226 SGB IX können Sie gegen Vorlage unserer Rechnungen 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag Blindenware abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

(Dieser Betrag wird in jeder Rechnung separat ausgewiesen.)

Die Zahl der Pflichtplätze kann wieder auf 6% angehoben werden, sofern die Zahl der arbeitlosen Schwerbehinderten nicht im gewünschten Maße abgebaut wird.

Beispiel:
Gesamtrechnungsbetrag Blindenware 100,00 €
Abzüglich Materialkosten 10,70 €
Ergibt Arbeitsleistung der Werkstatt 89,30 €
Davon sind 50% anrechenbar auf die Ausgleichsabgabe 44,65 €
Achtung!
Dieses Beispiel gilt so nur für den Arbeitsring anerkannter Blindenwerkstätten-Schlich GmbH. Die Werte können nicht auf andere Werkstätten übertragen werden.

 


 

Blindenwarenverkauf

Wir weisen darauf hin, dass der Telefonverkauf unserer Blindenartikel gemäß einem Urteil des OLG Düsseldorf, Az. 20 U 36 / 98, ausdrücklich erlaubt ist. Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf staatlich anerkannte Blinden- werkstätten, die ihre Waren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz fertigen und vertreiben.

Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihre Unterstützung durch Arbeitsaufträge auch den blinden Handwerkern zu gute kommt, dann sollten Sie die nachfolgenden Hinweise beim Kauf von Blindenware beachten:

  • Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir heutzutage im Zuge der wirtschaftlichen Veränderungen, unsere Kundschaft zum größten Teil nur noch über das Telefon ansprechen können. Ein telefonischer Kontakt unsererseits erfogt in der Regel ca. drei bis vier mal pro Jahr.
  • Lassen Sie sich bei Verkaufsbesuchen den amtlichen, orangefarbenen Blindenwarenvertriebsausweis mit Lichtbild, Unterschrift und Dienstsiegel der Ausstellbehörde zeigen. Der Ausweis trägt auf der Vorderseite das gesetzlich geschützte Zeichen für Blindenwaren (zwei Hände die zur 3-strahligen Sonne greifen).
  • Seifen, Kosmetika, Reinigungsmittel, Toilettenpapier und andere Papierwaren sind weder Blinden- noch Behindertenware.
  • Jedes Blindenerzeugnis trägt das vorgenannte Blindenwarensymbol. Weisen Sie Waren ohne dieses Zeichen zurück. Ausnahmen bilden gesetzlich zugelassene Zusatzwaren, die anerkannte Blindenbetriebe mitvertreiben dürfen.
  • Wenn Sie telefonisch oder per Fax eine Bestellung erteilen, so bestehen Sie auf einer schriftlichen Auftragsbestätigung des staatlichen anerkannten Blindenbetriebes - möglichst mit Ablichtung der staatlichen Anerkennung.

Wenn Sie diese Ratschläge befolgen, können Sie sicher sein, dass Ihr Verständnis und Ihre Hilfsbereitschaft rechte Stellen erreichen und Sie dazu beitragen, dass auch Blinde frohe, natürliche und glückliche Mitbürger werden und bleiben.

 


 

Interessante Links

Ausgewählte §§ des SGB IX zum Thema Ausgleichsabgabe, Blindenwareneinkauf und Blindenwerkstätten (veröffentlicht durch das Bundesministerium der Justiz)